Hier die Satzung des Freizeit- & Kulturkreises Bokel-Augustfehn e.V.
Auch besteht die Möglichkeit diese hier als PDF-Datei herunterzuladen und auszudrucken.
a. die Förderung der Kunst2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch z.B.
b. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
c. die Förderung der Pflege von Kulturwerten
d. Erwachsenenbildung
e. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
f. Völkerverständigung
- Kurse in der Erwachsenenbildung
- Kulturveranstaltungen
- Kurse allgemein
- Pflege der plattdeutschen Sprache
- Partnerschaften national und international
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Vereins (§ 10) oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das
Vereinsvermögens an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Kulturbereich zu verwenden hat.
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
a. durch Austritt nach schriftlicher Kündigung mit Vierteljahresfrist zum
Jahresschluss,b. durch Tod,c. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen Vernach-
lässigung der Beitragspflicht,d. durch Ausschluss aufgrund eines mehrstimmigen Vorstandsbeschlusses
wegen Schädigung des Vereinszwecks oder des Vereinsansehens. Von
dieser Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Gegen diesen Aus-
schluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats zulässig, die dann endgültig entscheidet.
3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich
ergebenden Rechte. Die Einziehung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.
4. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Wünsche und Vorschläge zu Verbesserungen,
die dem Vereinszweck dienlich sind, jederzeit dem Vorstand zur Bearbeitung zu
unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit des
Beitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ermäßigung oder Befreiung von der
Beitragszahlung gewähren.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
1. Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlungb. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand
einzuberufen. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt per Brief mindestens
8 Tage vorher, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens die
folgenden Punkte enthalten:
a. Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereinsb. Rechnungs- und Kassenberichtc. Rechnungsprüfungsberichtd. Entlastung des Vorstandese. Wahl eines Rechnungsprüfersf. Beschluss über eingegangene Anträge
3. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen.
4. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf
Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.
5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
7. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die die Rechnungs- und
Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ein
Rechnungsprüfer ist jährlich neu zu wählen.
8. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Protokollführer eine Niederschrift an, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzendenb. dem 1. stellvertretenden Vorsitzendenc. dem Schriftführerd. dem Kassenwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und de 1. stell-
vertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen
Neu- oder Wiederwahl in ihrem Amt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet
über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach nicht von der Mitglieder-
versammlung entschieden werden müssen oder dieser ausdrücklich vorbehalten sind.
5. Der Kassenwart hat die Vermögensverwaltung, die Einziehung der Mitglieds-
beiträge und die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins wahrzunehmen.
6. Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche und mündliche, mindestens
3 Tage vorhergehende Erklärung, sooft es die Geschäfte erfordern.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Über jede Vorstandssitzung fertigt der Protokollführer eine Niederschrift an, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
1. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung sind die zu ändernden
Bestimmungen bekannt zu machen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder- versammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
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